Das Privatversicherungsrecht regelt die Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten und Versicherungsunternehmen als Risikogemeinschaft zur Absicherung eines versicherten Risikos. Es ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt.
Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherungsnehmer, Beiträge an den Versicherer zu zahlen für Schutz bei Verwirklichung des versicherten Risikos. Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherer also den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gewähren.
Typische privatversicherungsrechtliche Verträge sind:
- die private Krankenversicherung
- die private Unfallversicherung
- die Haftpflichtversicherung
- die Berufsunfähigkeitsversicherung
- die Lebensversicherung
- die Fahrzeug-Versicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung)
- die Hausratversicherung
- die Wohngebäudeversicherung
- die Rechtsschutzversicherung
In den Vertrag werden regelmäßig allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen einbezogen, die das versicherte Risiko, den Versicherungsfall, Risikoausschlüsse und besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers näher definieren. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) erarbeitet für die Versicherer Musterbedingungen, die diese so oder abgeändert in ihre Verträge einbeziehen, zum Beispiel die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in Deutschland (AKB), die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) und die Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB).
Rechtsanwalt Schlenker hat den theoretischen Teil für den Erwerb des Titels Fachanwalt für Versicherungsrecht erfolgreich absolviert. Er berät und vertritt in allen Bereichen des Versicherungsrechts.