Fahrerlaubnis

Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist von existentieller Bedeutung. Rechtsanwalt Schlenker berät und vertritt bei allen Fragen zur Erst- und zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und zum Fahrverbot.

Rechtsgrundlagen

Das Fahrerlaubnisrecht ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FEV) geregelt.

Die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach Erbringung des Nachweises der körperlichen und charakterlichen Fahreignung und der Befähigung in Form einer Fahrprüfung durch förmlichen Verwaltungsakt für bestimmte Fahrzeugklassen erteilt.

Der Führerschein dagegen ist die amtliche Urkunde, die die Erlaubnis des Inhabers zum Führen der in ihr näher bestimmten Fahrzeuge dokumentiert.

Ersterteilung

Der Fahrerlaubnisantrag hat ein Jahr Gültigkeit. In diesem Zeitraum muß die theoretische Prüfung bestanden sein. Ansonsten muss ein neuer Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden.

Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.

Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder -wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist- zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

Beschränkung der Erlaubnis durch Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins

Die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsorgane (z.B. Zoll, Polizei) können bei Annahme einer späteren strafrechtlichen Verurteilung mit Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB (etwa wegen einer Trunkenheitsfahrt) gem. § 94 III StPO den Führerschein des Betroffenen in Verwahrung nehmen.

Gibt der Betroffene den Führerschein freiwillig heraus, handelt es sich um dessen Sicherstellung. Tut er dies nicht, kann die Durchsuchung des Betroffenen, seiner Sachen oder seiner Wohnung zum Auffinden des Führerscheins angeordnet werden. Der aufgefundene Führerschein wird dann angesichts der fehlenden Freiwilligkeit beschlagnahmt.

Ab Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins darf der Betroffenen nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Tut er dies dennoch, droht eine weitere Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG.

Beschränkung der Erlaubnis durch Fahrverbot

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe und hat je nach Schwere der Schuld eine Dauer von 1 bis 3 Monaten.

Es wird verhängt durch das Gericht im Strafverfahren gem. § 44 StGB neben einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, sich aber nicht als ungeeignet zum Führen erwiesen hat, also die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden muss. Es wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Das Führen eines Fahrzeugs während des Fahrverbots ist als Fahren trotz Fahrverbot nach § 21 StVG strafbar und hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Gem. § 25 StVG können im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auch die Verwaltungsbehörde oder das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung das Fahrverbot als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängen. Auch hier wird das Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In bestimmten Fällen kann angeordnet werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber 4 Monate nach Rechtskraft. In diesem Fall kann der Betroffene durch Abgabe des Führerscheins den Zeitpunkt, in dem das Fahrverbot wirksam wird, selbst bestimmen. Für bestimmte Verstösse enthält die Bußgeldkatalogverordnung Regelfahrverbote.

Erlöschen durch vorläufige Entziehung

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird, wird entzieht der Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins.

Nach der Zustellung des Beschlusses darf der Beschuldigte keine Fahrzeuge mehr führen, unabhängig davon, ob er noch im Besitz des Führerscheins ist oder nicht. Hat er noch einen Führerschein, muss er diesen herausgeben. Tut er dies nicht, kann zum Auffinden eine Durchsuchung angeordnet werden. Auch wenn die Polizei den Führerschein nicht findet, darf der Beschuldigte keine Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen. Tut er dies dennoch, droht eine weitere Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Erlöschen durch strafgerichtliche Entziehung

Unter den Voraussetzungen des § 69 StGB entzieht das Gericht im Urteil dem Straftäter die Fahrerlaubnis. Die Entziehung im verkehrsstrafrechtlichen Verfahren ist die am häufigsten verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung.

Voraussetzung ist

  • die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat bzw. die Nichtverurteilung aufgrund einer Schuldunfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und
  • die sich aus der Tat ergebnde Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Ungeeignetheit muss feststehen; bei Zweifeln darf die Maßregel nicht verhängt werden.

Wenn das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen hat, muss es gem. § 69a StGB auch eine Sperrzeit von sechs Monaten bis fünf Jahre bestimmen, vor deren Ablauf die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Erlöschen durch Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde

Nach § 2 IV StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Gemäß § 3 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist, so kann sie zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie auf seine Nichteignung schließen.

Bei der Einnahme harter Drogen oder bei Alkoholabhängigkeit kann die Fahrerlaubnis sofort ohne Begutachtung entzogen werden.

Bei der Einnahme von Cannabis ist zunächst ein fachärztlichen Gutachten zur Aufklärung der Konsumgewohnheiten des Betroffenen gerechtfertigt. Steht aufgrund der im Körper nachgewiesenen Mengen von Abbauprodukten regelmäßiger Konsum oder eine Abhängigkeit fest, wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Bei gelegentlichem Konsum wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet.

Wiedererteilung

Haben Strafgericht oder Fahrerlaubnisbehörde nach dem Punktsystem die Fahrerlaubnis entzogen, muss vor Wiedererteilung der Ablauf der gerichtlichen bzw. gesetzlichen Sperrfrist abgewartet werden.

3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.

Die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung ist nur in den Fällen erforderlich, in denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 II FeV.

Daher kann in Fällen, in denen für die Neuerteilung eine MPU notwendig wäre, nach dem Ablauf der Tilgungsfrist gem. § 29 StVG und einem korrekt gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologisches Gutachten und unter Umständen ohne das erneute Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung neu erteilt werden.

Eine gerichtlich angeordnete Sperrfrist kann verkürzt werden.