Gebäudeversicherung

Rechtsanwalt Schlenker berät und vertritt bei allen Fragen rund um die Gebäudeversicherung.

Die Gebäudeversicherung soll an den Immobilieneigentümer den zur Instandsetzung erforderlichen Betrag leisten bei

  • Beschädigung oder
  • Zerstörung der Immobilie
  • als solches
  • durch Feuer, Wasser, Sturm, Blitzschlag, Explosion oder Hagel.

(Zur Abrenzung: Die Hausratversicherung leistet bei Schäden an Gegenständen im Haus oder in der Wohnung.)

Nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung kommt es dann aber oft zu unangenehmen Überraschungen bei der Schadensregulierung. Der Versicherer beruft sich auf

  • Risikoausschlüsse,
  • Obliegenheitspflichtsverletzungen des Versicherungsnehmers wie unrichtige Angaben bei Vertragsschluss oder die unterlassene Mitteilung von Gefahrerhöhungen,
  • grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls u.a.

und kürzt oder verweigert die Leistung.

Der unbedarfte Laie sollte die angemessene Reaktion auf ein "Ablehnungsschreiben" mit einem unabhängigen Rechtsanwalt besprechen. Gerade im Versicherungsvertragsrecht kommt es auf die Auslegung des Vertrags und allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen an; für den Nichtjuristen regelmäßig schwer verständliche Klauselwerke.

Oft genügt jedoch schon ein Schreiben des spezialisierten Anwalts. Die Versicherungen merken schnell, wenn von ihnen eingenommene Positionen versiert widerlegt werden. Sie zahlen unter dem Druck einer drohenden Klage oft bereitwillig, weil sie eine gerichtliche Auseinandersetzung fürchten.

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage benötige ich

  • den Versicherungsvertrag (die Police),
  • die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
  • die Korrespondenz mit der Versicherung,
  • das Ablehnungsschreiben,
  • Unterlagen über den Schaden (z.B. Sachverständigengutachten).

Sprechen Sie mich an.