Durchsuchung

Unter Durchsuchung versteht man das Suchen nach Personen oder Beweismitteln.

Objekt der Durchsuchung können sein

  • Wohnungen und andere Räumlichkeiten,
  • bewegliche Sachen (z.B. Kraftfahrzeuge),
  • Personen.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Nach Ablauf eines halben Jahres ist die Vollziehung einer Durchsuchungsanordnung unzulässig.

  • Beim Verdächtigen kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung (sog. Ergreifungsdurchsuchung) als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung) führen wird. Diese Vermutung muss nach kriminalistischer Erfahrung bestehen, zur bloßen Ausforschung, ob eventuell Beweismittel vorhanden sind, darf die Durchsuchung nicht missbraucht werden.
  • Beim Unverdächtigen ist das Ziel der Durchsuchung beschränkt. So ist die Ergreifungsdurchsuchung nur zur Ergreifung eines Beschuldigten und die Ermittlungsdurchsuchung nur zum Auffinden vorher (d.h. in der Durchsuchungsanordnung) ganz konkret bestimmter Gegenstände und Spuren zulässig.

Rechtsanwalt Schlenker verhindert während der Durchsuchung Kompetenzüberschreitungen seitens der Ermittlungsbeamten. Nach Abschluss der Durchsuchung überprüft er diese auf ihre Rechtmäßigkeit und legt bei Erforderlichkeit Rechtsmittel ein.

Sie erreichen mich tagsüber unter 03334 387852 und rund um die Uhr unter der Notrufnummer 0176 22159012.

Unter Umgehung der gesetzlichen Vorgaben erlangte Beweismittel unterliegen gegebenenfalls einem Beweisverwertungsverbot, das im Rahmen der Verteidigung angebracht werden muss.

Sicherstellung und Beschlagnahme

Mögliche Beweismittel sowie Gegenstände, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, werden von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt. Die Sicherstellung setzt voraus, dass der Betroffene sie freiwillig herausgibt. Tut er dies nicht, kann die Behörde nur durch Beschlagnahme in den Besitz der Gegenstände gelangen. Sie werden also zwangsweise sichergestellt.

Die Anordnung der Beschlagnahme obliegt grundsätzlich dem Richter. Bei Gefahr im Verzug darf sie durch die Staatsanwaltschaft oder eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. In diesem Fall soll bei Widerspruch des Betroffenen innerhalb dreier Tage die richterliche Entscheidung nachgeholt werden.

Bei bestimmten Gegenständen ist eine Beschlagnahme unzulässig. Dazu gehören insbesondere schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen sowie grundsätzlich Aufzeichnungen solcher Vertrauenspersonen, wenn sie sich in dessen Besitz befinden.

Die Durchführung einer Beschlagnahme auf Anordnung eines Richters ist jedem Polizeivollzugsbeamten möglich.

Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Sicherstellungsprotokoll oder -verzeichnis auszuhändigen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind zurückzugeben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Dabei hat die Herausgabe grundsätzlich an den Betroffenen zu erfolgen.

Rechtsanwalt Schlenker verhindert während der Beschlagnahme Kompetenzüberschreitungen seitens der Ermittlungsbeamten. Nach Abschluss überprüft er die Anordnung auf ihre Rechtmäßigkeit und legt bei Erforderlichkeit Rechtsmittel ein.

Unter Umgehung der gesetzlichen Vorgaben erlangte Beweismittel unterliegen gegebenenfalls einem Beweisverwertungsverbot, das im Rahmen der Verteidigung angebracht werden muss.

Checkliste: Durchsuchung und Beschlagnahme

  1. Äußern Sie sich nicht zur Sache. Machen Sie gerade angesichts des Überraschungs- und Überrumpelungseffektes einer Durchsuchung von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
  2. Verlangen Sie von den Beamten Auskunft, wer die Durchsuchung angeordnet hat und lassen Sie sich bei richterlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen die Durchsuchungsanordnung übergeben. Darauf haben Sie einen Anspruch.
  3. Als Betroffener sind Sie lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Sie müssen also keineswegs aktiv mitwirken.
  4. Bei der Durchsuchung Ihres Unternehmens müssen Ihre Mitarbeiter im Rahmen der informatorischen Befragung durch die Ermittlungsbehörden keinerlei Auskünfte erteilen. Klären Sie diese darüber auf.
  5. Informieren Sie noch während der Durchsuchung Ihren Anwalt oder sorgen Sie dafür, dass ein Angehöriger oder Bekannter das für Sie tut.
  6. Geben Sie Beweismittel nicht freiwillig heraus. Sollten diese dann beschlagnahmt werden, bestehen Sie auf Aushändigung eines Protokolls, das die mitgenommenen Gegenstände exakt bezeichnet. Sie haben einen Anspruch auf dieses Protokoll.

Rechtsanwalt Schlenker verteidigt bei Durchsuchungen rund um die Uhr.

Sie erreichen mich tagsüber unter 03334 387852 und rund um die Uhr unter der Notrufnummer 0176 22159012.