Vertragsrecht: Kündigung eines Fitness-Vertrages

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15: Ein berufsbedingter Umzug rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrags!

Die Parteien schlossen einen 2-Jahres-Fitnessvertrag, der sich um jeweils 12 Monate verlängert, wenn er nicht spätestens drei Monate vor jeweiligem Ablauf gekündigt wird. Der Beklagte wurde im 3. Jahr des Vertrages zum Soldaten auf Zeit ernannt, was einen Umzug von Hannover nach Köln bedingte. Er kündigte den Vertrag außerordentlich. Die Betreiberin des Fitnessstudios verlangte das restliche Nutzungsentgelt für die Zeit bis zur fristgemäßen Beendigung.

Der BGH gab dem Fitnessstudio Recht.

Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der Kunde trage aber grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gelte nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar sei, etwa aufgrund einer schweren Krankheit.

Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel lägen allein in der Sphäre des Kunden und seien von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Beklagten als unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.

Die Vorschrift des § 46 VIII 3 TKG, die dem Nutzer einer Telekommunikationsleistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, sei weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.

 

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