Verkehrsstrafrecht: Verkehrspsychologische Therapie verhindert Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheitsfahrt
Gem. § 69 StGB entzieht das Gericht bei einem Verstoß gegen § 316 StGB die Fahrerlaubnis und verhängt gem. § 69a StGB eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt vor Neuerteilung gem. §§ 11, 13, 14 FEV bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und bei Verdacht der Abhängigkeit auch einen Abstinenznachweis.
Das kostet viel Zeit und Geld. Insoweit lohnt der Versuch, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Maßnahmen zwischen Tat und Hauptverhandlung zu umgehen.
Dies ist einer Angeklagten beim AG Königs Wusterhausen (Urteil vom 03.07.2015, Az.: 2.3 Ds 8/15) gelungen.
Sie hatte nach einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Zeitraum von Tat und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Termin der Hauptverhandlung (6 Monate) einen verkehrspsychologischen Kurs, bestehend aus 35 Einzelstunden, 44 Therapiestunden in einer Intensivgruppe und 48 Therapiestunden im Rahmen von Wochenendseminaren absolviert und einen Abstinenznachweis über die zurückliegenden 5 Monate erbracht.
Das Gericht sah von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis ab und verhängte nur noch ein Fahrverbot:
„Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 I StGB hat das Gericht abgesehen, weil die Angeklagte nach Absolvierung der verkehrspsychologischen Schulung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Sie hat sich ausweislich der eingereichten Schulungsbescheinigung und der Zertifikate eingehend mit ihrem Alkoholproblem, seinen Ursachen und den daraus resultierenden Problemen befasst und andere Problembewältigungsstrategien erlernt. Sie konsumiert derzeit keinen Alkohol mehr, wie sie durch das Alkoholscreening nachgewiesen hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass von der Angeklagten keine weiteren Gefahren im Straßenverkehr ausgehen und gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten zu verhängen. In Ansehung der Tatschwere hat das Gericht das Fahrverbot auf 3 Monate bemessen.“