Verkehrsrecht: Probezeit bei Fahranfängern

Die Probezeit beginnt gem. § 2a StVG mit Erteilung der Fahrerlaubnis und dauert 2 Jahre.

Für Führer eines Kraftfahrzeugs während der Probezeit und für Kfz-Führer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt bzgl. Alkoholkonsums die 0,0 Promille-Grenze!

Fahranfänger auf Probe unterliegen neben dem Fahreignungs-Bewertungssystem einer weiteren Bewertung im Fahreignungsregister (FAER) gem. § 2c StVG. Es erfolgt auch die Eintragung von schwerwiegenden A-Delikten wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren unter Drogeneinfluss, Missachten der Vorfahrtsregeln und weniger schwerwiegenden B-Delikten wie technische Fahrzeugmängel, Telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.

 

Zuwiderhandlung

Maßnahme

1 A-Delikt oder 2 B-Delikte

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.

Bei Nichtteilnahme: Entziehung der Fahrerlaubnis

1 weiteres A-Delikt oder 2 weitere B-Delikte

Verwarnung und Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

1 weiteres A-Delikt oder 2 weitere B-Delikte

Entziehung der Fahrerlaubnis

Neuerteilung frühestens nach 3 Monaten

Nach Entziehung der Fahrerlaubnis erneut 1 weiteres A-Delikt oder 2 weitere B-Delikte

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, sog. Idiotentest)

bei negativer MPU: Entziehung der Fahrerlaubnis und Neuerteilung frühestens nach 3 Monaten

 

Merke: Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem FAER nicht vor Ablauf der Probezeit.

Sehr aufschlussreich zum Thema: die Webseite des Kraftfahrtbundesamtes!

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