Verkehrsrecht: Probezeit bei Fahranfängern
Die Probezeit beginnt gem. § 2a StVG mit Erteilung der Fahrerlaubnis und dauert 2 Jahre.
Für Führer eines Kraftfahrzeugs während der Probezeit und für Kfz-Führer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt bzgl. Alkoholkonsums die 0,0 Promille-Grenze!
Fahranfänger auf Probe unterliegen neben dem Fahreignungs-Bewertungssystem einer weiteren Bewertung im Fahreignungsregister (FAER) gem. § 2c StVG. Es erfolgt auch die Eintragung von schwerwiegenden A-Delikten wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren unter Drogeneinfluss, Missachten der Vorfahrtsregeln und weniger schwerwiegenden B-Delikten wie technische Fahrzeugmängel, Telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.
Zuwiderhandlung |
Maßnahme |
1 A-Delikt oder 2 B-Delikte |
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre. Bei Nichtteilnahme: Entziehung der Fahrerlaubnis |
1 weiteres A-Delikt oder 2 weitere B-Delikte |
Verwarnung und Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
1 weiteres A-Delikt oder 2 weitere B-Delikte |
Entziehung der Fahrerlaubnis Neuerteilung frühestens nach 3 Monaten |
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis erneut 1 weiteres A-Delikt oder 2 weitere B-Delikte |
Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, sog. Idiotentest) bei negativer MPU: Entziehung der Fahrerlaubnis und Neuerteilung frühestens nach 3 Monaten |
Merke: Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem FAER nicht vor Ablauf der Probezeit.
Sehr aufschlussreich zum Thema: die Webseite des Kraftfahrtbundesamtes!