Verkehrsrecht: keine generelle MPU mehr bereits ab 1,1 Promille

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 06.04.2017 in 2 Urteilen (Az. 3 C 24.15 u. 3 C 13.16) der seit ca. 2 Jahren von den Fahrerlaubnisbehörden auf Grundlage einiger oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen geübten Praxis einen Riegel vorgeschoben, bei einer Fahrerlaubnisentziehung nach einer Trunkenheitsfahrt durch das Strafgericht die Neuerteilung ohne weiteres bereits bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig zu machen und nicht erst -wie bis dahin- ab einer BAK von mindestens 1,6 Promille.

Das BVerwG erklärte diese Handhabung für rechtswidrig und hob die Grenze für die Anordnung der MPU wieder an auf 1,6 Promille. Für darunter liegende Werte dürfe die MPU nur angeordnet werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

zur Pressemitteilung des Gerichts

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