Verkehrsrecht: Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden des geschädigten Radfahrers
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zugunsten der Radfahrer: Erleidet ein Radfahrer bei einem unverschuldeten Unfall einen Schaden, hat er Anspruch auf vollen Schadensersatz, auch wenn er ohne Schutzhelm gefahren ist.
Die Fahrerin eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs öffnete die Tür, ohne sich vorher der Abwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer zu vergewissern. Die ohne Fahrradhelm daher kommende Radfahrerin fuhr gegen die Tür, stürzte und verletzte sich am Kopf.
Die Autofahrerin und ihr Haftpflichtversicherer sahen im Fahren ohne Fahrradhelm ein Mitverschulden, weil der Helm die Verletzungen gemindert bzw. verhindert hätte.
Das zuständige Oberlandesgericht sah dies eben so, lastete der Radfahrerin ein Mitverschulden von 1/5 an und kürzte den Schadensersatz um diese Quote.
Dieses Urteil hob der BGH (Az.: VI ZR 281/13) heute auf. Die Richter verneinten ein Mitverschulden wegen fehlender gesetzlicher Verpflichtung und sprachen der Radfahrerin den gesamten Schadensersatz zu.
Auch die meisten anderen europäischen Länder sind insoweit großzügig. Eine Helmpflicht für alle besteht nur in Finnland. In der Slowakei und in Spanien gilt sie außerhalb geschlossener Ortschaften. Für Kinder gilt die Helmpflicht in Estland, Island, Kroatien, Litauen, Österreich, Schweden, der Slowakei, Slowenien und in Tschechien.
Rechtsanwalt Schlenker berät Sie gern.