Verkehrsrecht: Fahrerlaubnis auf Probe

§ 2a StVG regelt die Fahrerlaubnis auf Probe.

Rechtskräftig entschiedene straf- oder bußgeldbewehrte Verkehrsverstösse werden von der Fahrerlaubnisbehörde mit dem dort vorgesehenen Maßnahmenkatalog zusätzlich sanktioniert.

Es gilt für Fahranfänger: Immer den Rechtsweg im Straf- oder Bußgeldverfahren ausschöpfen, um zwischen Tattag und Tag der Rechtskraft der Entscheidung eine möglichst lange Zeit ohne einen weiteren Verkehrsverstoß zu bringen. So lassen sich die im Nachhinein von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnenden Maßnahmen vermeiden bzw. abschwächen.

Zuwiderhandlung

Maßnahme

1 oder mehrere Ordnungswidrigkeiten, die nicht mit eintragungspflichtigen Punkten bedroht sind

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1 schwerwiegende oder 2 weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER); Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (Nachschulung); Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre

Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut 1 schwerwiegender oder 2 weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Eintragung von Punkten im FAER; schriftliche Verwarnung; Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten

Nach Ablauf der 2-Monats-Frist für die verkehrspsychologische Beratung erneut eine schwerwiegende oder 2 weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Eintragung von Punkten im FAER; Entzug der Fahrerlaubnis; Neuerteilung frühestens nach 3 Monaten

Nichtteilnahme am Aufbauseminar

Entzug der Fahrerlaubnis; Neuerteilung frühestens nach 3 Monaten

Nach Entzug der Fahrerlaubnis erneut 1 schwerwiegende oder 2 weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Eintragung von Punkten im FAER; Entzug der Fahrerlaubnis bei negativer MPU; Neuerteilung frühestens nach 3 Monat

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