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Kaufrecht: Erweiterter Umfang der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (BGH - Urteil vom 16.10.2016 - VIII ZR 103/15) die Reichweite der beim Verbrauchsgüterkauf (Privatperson von Unternehmer) geltenden Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ausgeweitet.

§ 476 BGB: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war ...

Bisherige Rechtsprechung:

§ 476 BGB begründete lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (Übergabe der Sache) aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Sie galt nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Wenn der Käufer nicht beweisen konnte, dass der Schaden auf einem Mangel beruht -etwa weil der Verkäufer einwendete, die Ursächlichkeit liege in einem Bedienfehler durch den Käufer- ging dies zu Lasten des Käufers.

Neue Rechtsprechung:

Dem Käufer obliegt nur noch der Nachweis, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) der Sache gezeigt hat. Ab jetzt muss der Verkäufer darlegen und beweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.

Anmerkung:

Dies ist gerade im Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche Verbesserung der Position des Käufers und Verschlechterung der Stellung des Verkäufers, insbesondere, wenn es um Motorschäden geht. Der Verkäufer wird regelmäßig nicht beweisen können, dass dieser auf einer "Fehlbedienung" des Autos durch den Käufer beruht.

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